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Oberlandesgericht Köln, 16 U 32/95

Datum:
20.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 32/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1120.16U32.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 483/93
Schlagworte:
Beschädigung eines PKW bei Probefahrt
Normen:
BGB § 282
Leitsätze:
Wer von einer Privatperson im Rahmen von Kaufverhandlungen einen PKW für eine Probefahrt entleiht, hat im Hinblick auf mögliche Beschädigungen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (- anders BGH, NJW 1980, 1681 für Probefahrten im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels -). War der PKW vor Beginn der Probefahrt unbeschädigt und weist er nach der Probefahrt Beschädigungen auf, so ist zu Lasten des Kaufinteressenten § 282 BGB entsprechend anzuwenden.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.1995 - 3 O 483/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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