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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
2Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
4Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.714,17 DM aus culpa in contrahendo.
5Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen Rechtsbeziehungen.
6Obschon der Beklagte beim Autohaus L., bei dem der Wagen des Klägers zum Verkauf stand, ein Mietvertragsformular unterschrieben hat, ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien lediglich eine Absprache im Vorfeld eines eventuell zu schließenden Kaufvertrages dahingehend getroffen wurde, dem Beklagten das Fahrzeug zum Zwecke einer Probefahrt zu überlassen.
7Der Abschluß eines Mietvertrages entsprach ersichtlich nicht dem Willen der Parteien. Aus der - maßgeblichen - Sicht des Beklagten bot der Zeuge S. ihm im Namen des Klägers die unentgeltliche Benutzung des Wagens zum Zwecke einer Probefahrt an. Der Beklagte wußte, daß es sich um den Privatwagen des Klägers handelte, der lediglich bei der Fa. L. stand; denn die Probefahrt wurde erst unternommen, nachdem der Kläger befragt worden war und sein placet gegeben hatte.
8Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien ein Leihvertrag zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung lassen sich im Kfz-Handel bei der Überlassung eines PKW zur Probefahrt die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht aus einem Leihvertrag ableiten, weil die Überlassung nicht lediglich im Interesse des Kunden, sondern auch in dem des Händlers liegt (vgl. BGH MDR 1964, 408). Mit der Überlassung eines Fahrzeugs zum Zwecke der Probefahrt wird ein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten üblicherweise nicht eingegangen (BGH DAR 1968, 239, 240). Im Falle des hier vorliegenden Privatverkaufs gilt nichts anderes; für einen Willen der Parteien, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu begründen, ist nichts ersichtlich.
9Kraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Vertragsanbahnung bestehen indes Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche des Käufers in Bezug auf den zur Probefahrt überlassenen PKW; ihre Verletzung begründet die Haftung des Kaufinteressenten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 116; Jox NZV 1990, 53).
10Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine Haftung nicht von vornherein deshalb aus, weil es sich um eine Probefahrt gehandelt und der Zeuge S. ihn nicht darauf hingewiesen hat, daß der PKW nicht umfassend vollkaskoversichert war.
11Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige - Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV 1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279;). Dies wird begründet mit einem stillschweigenden Haftungsausschluß, der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes oder dem überwiegenden Mitverschulden des Händlers (vgl. zum Streitstand Jox, a.a.O., S. 54).
12Angesichts der typischen Gefahren einer Probefahrt ist es gerechtfertigt, eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann, während dem Kunden der Abschluß einer Versicherung gegen die besonderen Risiken der Probefahrt praktisch nicht möglich ist (BGH NJW 1979, 643, 644). Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende Verkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer Kaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR 1978, 156).
13Dies ist bei einer Probefahrt mit dem KFZ eines privaten Halters - wie vorliegend - nicht der Fall. Bei einer solchen kann nicht von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen werden. Dies entspricht nicht der zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer bestehenden anderartigen Interessen- und Risikolage; insbesondere ist für den Gesichtspunkt der leichteren Versicherbarkeit des Verkäuferrisikos kein Raum (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1990, 466; so auch Jox a.a.O., S. 55f). Anknüpfungspunkt für die Haftung des Kfz-Händlers ist seine Stellung als gewerbsmäßiger Verkäufer, der die Probefahrt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als werbewirksame Maßnahme veranstaltet und von daher einen Vertrauenstatbestand schafft. Die Interessenlage beim Privatverkauf ist nicht vergleichbar, der private Käufer kann mangels besonderer Erklärung des Verkäufers nicht darauf vertrauen, daß dieser ihn von der Haftung freistellt.
14Vorliegend gilt auch nichts anderes, weil das Fahrzeug des Klägers bei einem Autohändler stand und von diesem zur Probefahrt bereitgestellt wurde. Für den Beklagten war von vornherein klar, daß es sich um einen Privatverkauf handelte, zumal der Zeuge S. vor der Probefahrt die Erlaubnis des Klägers einholen mußte. Auch aus dem dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsformular läßt sich entgegen der Auffassung des Beklagten ein Vertrauenstatbestand zu Lasten des Klägers nicht ableiten; denn dort ist vermerkt, daß es sich um den privaten Wagen des Klägers handelte. Zudem sind die die Kaskoversicherung betreffenden Passagen nicht ausgefüllt.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug steht zur Überzeugung des Senates fest, daß das Fahrzeug des Klägers im Obhutsbereich des Beklagten beschädigt worden ist. Für die Tatsache, daß der PKW während der Probefahrt beschädigt worden ist, ist der Kläger beweispflichtig (vgl. zu der vergleichbaren Problematik bei der Beschädigung der Mietsache: BGH NJW 1994, 2019). Dieser Beweis ist geführt.
16Der Zeuge S. hat den Vortrag des Klägers, der PKW sei bei der Übergabe an den Beklagten unbeschädigt gewesen und die Schäden unmittelbar nach der Rückgabe des Fahrzeugs entdeckt worden, bestätigt.
17Der Zeuge, der Kraftfahrzeugmeister der Fa. L. ist, hat bekundet, bei Hereinnahme sei das Fahrzeug durchgesehen worden. Dabei sei es auf die Bühne genommen worden, um die Reifen zu wechseln. Es sei unbeschädigt gewesen. Auf dem Gelände der Fa. L. sei der PKW lediglich zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt worden. Der Beklagte sei der erste Interessent gewesen, der den Wagen gefahren habe. Dies wisse er deshalb, weil der PKW abgemeldet gewesen sei und bei ihm die rote Nummer liege. Er sei während des gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug bei der Fa. L. gestanden habe, im Dienst gewesen. Bei der Rückgabe sei der Betrieb bereits geschlossen gewesen, der Beklagte sei bis zum Rolltor gefahren, sodann sei das Fahrzeug in die Halle hineingefahren und diese abgeschlossen worden. Am nächsten Morgen sei die Beschädigung aufgefallen. Darauf angesprochen, habe der Beklagte auch eingeräumt, über einen Gegenstand gefahren zu sein, näheres jedoch dazu nicht gesagt.
18Nach der Aussage des Zeugen kann die Beschädigung des PKW BMW nur erfolgt sein, während der Beklagte den Wagen im Besitz hatte. Danach war der Zustand des Fahrzeugs bei Hereinnahme überprüft worden; es ist auszuschließen, daß eine dritte Person eine Probefahrt gemacht oder das Fahrzeug unbefugt benutzt hat; schließlich kann der Schaden nicht auf dem Firmengelände eingetreten sein, denn dort ist der Wagen nur zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt worden. Dabei konnte es aber nicht zu dem in dem Gutachten des Sachverständigen Sch. beschriebenen Schadensbild kommen; denn danach sind die erheblichen Beschädigungen durch Überfahren eines relativ hohen, scharfkantigen Gegenstandes, zum Beispiel eines LKW-Hemmschuhs oder eines vorstehenden Grenzsteines entstanden.
19Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aussage des Zeugen S. als glaubhaft angesehen.
20Es kann dahinstehen, ob - entsprechend der Annahme der Kammer - Art und Umfang der Beschädigungen für die Darstellung des Zeugen sprechen, weil ein bereits vorhandener Altschaden des festgestellten Ausmaßes im Hinblick auf die bei der Probefahrt erreichten hohen Geschwindigkeiten am Fahrverhalten hätte offenbar werden müssen.
21Die Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen, detailreich und widerspruchsfrei; der Zeuge hat den Sachverhalt in allen Einzelheiten umfassend dargestellt. Plausibel ist insbesondere, daß der gesamte Vorgang dem Zeugen deshalb so klar vor Augen steht und er eine anderweitige Benutzung ausschließen kann, weil der PKW BMW 850i schon aufgrund seines Preises etwas Besonderes darstellt und nur ein einziger Gebrauchtwagen dieses Typs zum Verkauf stand.
22Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. sprechen nicht die Bekundungen der Kinder des Beklagten, der Zeugen A. und B. St..
23Diese sind unergiebig, weil die Zeugen den Beklagten - entgegen dessen Behauptung - nicht während der gesamten Zeit begleitet haben, in der er den PKW in Besitz hatte.
24Die Zeugin A. St. hat bekundet, sie sei mit dem Beklagten nach Aushändigung des Wagens, etwa zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr, nach V. gefahren. Dabei sei ein Karton überfahren worden; dieser Vorfall sei aber harmlos gewesen und habe keine Veranlassung zum Anhalten und Untersuchen des Fahrzeugs gegeben. Gegen 14.00 Uhr sei man wieder zu Hause gewesen. Während ihrer Anwesenheit sei es nicht zu einem Reifenschaden gekommen.
25Der vom Senat vernommene Zeuge B. St. hat ausgesagt, der Beklagte habe ihn gegen 17.00 Uhr von der Arbeit abholen wollen; gegen 16.30 Uhr habe er ihn angerufen und darüber informiert, daß das Fahrzeug einen "Platten" habe. Als er dann gegen 18.00 Uhr nach Hause gekommen sei, sei noch der Monteur mit dem Reifenwechsel beschäftigt gewesen. Was mit dem Fahrzeug geschehen sei, bevor er nach Hause kam, könne er nicht sagen; er habe dann aber an der Rückfahrt zur Fa. L. teilgenommen und nichts Auffälliges bemerkt.
26Nach der Aussage der Zeugen ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Wagen am Nachmittag zu einer weiteren Fahrt benutzt und dabei beschädigt hat. Der sich nach den Bekundungen der Zeugen A. und B. St. darstellende Geschehensablauf gibt jedenfalls keine Veranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S..
27Ebensowenig spricht die Tatsache, daß dem Zeugen B., der nach der Fahrt nach V. den linken Vorderreifen des BMW gewechselt hat, ein Schaden nicht aufgefallen ist, gegen die Aussage des Zeugen S..
28Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, welche Ausprägung des Schadensbildes dem Zeugen hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf die fotografische Dokumentation der Beschädigungen wäre eine Konkretisierung aber zu erwarten gewesen.
29Auch wenn man das pauschale Vorbringen, der Schaden habe von dem fachkundigen Zeugen bemerkt werden müssen, für hinreichend substantiiert halten wollte, bedürfte es nicht der Erhebung des im Berufungsrechtszug angetretenen Sachverständigenbeweises. Der Senat kann nämlich angesichts des Schadensbildes, wie es durch das Sachverständigengutachten Sch. und die bei den Akten befindlichen Fotos dokumentiert ist, selbst beurteilen, daß die Beschädigungen nicht unbedingt auffallen mußten.
30Unstreitig hat der Zeuge den linken Vorderreifen gewechselt, nachdem er sich - nach der Aussage des Zeugen B. St. - zunächst einmal vorne links auf den Boden gelegt hatte, um eine Kantstelle für den Wagenheber zu finden; dabei stand der PKW vorn in der Garage und hinten auf der Straße. Danach ist davon auszugehen, daß der Zeuge das Fahrzeug nicht untersucht, den Wagenboden nicht gesehen und den Wagen nicht einmal vorn oder auf der rechten Seite in Augenschein genommen hat.
31Die Beschädigungen - mit Ausnahme der des Reifens vorne links - betreffen aber die vordere und rechte Seite des Fahrzeugs und den Unterboden. So sind das Stoßstangenunterteil vorne, rechts von der Fahrzeugmittellinie versetzt, und der Frontspoiler, diverse Luftführungen bzw. Verkleidungen und Motorabdeckungen sowie der vordere Querträger beschädigt bzw. ausgebrochen. Weitere Beschädigungen waren am Vorderachsträger im Bereich der Querlenkeraufnahme unten rechts sowie an der Motorabdeckung hinten rechts sichtbar, darüber hinaus am Stabilisator und an der Auspuffanlage, am Rahmenlängsträger vorne rechts, im Bereich der mittleren und hinteren Auspuffanlage rechts, an diversen Abschirmblechen, am Fahrzeugboden rechts in der Mitte und am Kraftstoffbehälter. Insbesondere die Durchsicht der Fotos ergibt keinerlei Hinweise darauf, daß ein Monteur, der den linken Vorderreifen mittels eines Wagenhebers wechselt, Feststellungen zu dem dort dokumentierten Schaden treffen kann.
32Die Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck die Überzeugung gewonnen, daß der Zeuge S. dem Geschehen distanziert gegenübersteht und glaubwürdig ist. Auch der Senat hat keinen Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen bedurfte es im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen A. und B. St. nicht.
33Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch nicht die Gefahr, daß der Zeuge ihn zu Unrecht belastet um zu verhindern, daß die Fa. L. seitens des Klägers in Anspruch genommen wird. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist ein konkreter Anknüpfungspunkt für eine Inanspruchnahme der Fa. L. ersichtlich nicht gegeben; denn es liegt ein Schaden vor, der nach Art und Umfang nicht in deren Bereich entstanden sein kann.
34Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wie die Beschädigungen verursacht worden sind; dies geht indes zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte darf sich nicht darauf beschränken, sein Verschulden - allgemein und im Hinblick auf das behauptete Überfahren des Pappkartons - zu bestreiten. Da feststeht, daß die Beschädigungen an dem ihm überlassenen Fahrzeug entstanden sind, während er dieses in Besitz hatte, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
35Er muß entsprechend § 282 BGB darlegen und beweisen, daß er die in der Beschädigung des Pkw liegende Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Die entsprechende Anwendung des § 282 BGB bzw. eine Beweislastverteilung nach Gefahrenkreisen bei der culpa in contrahendo ist mittlerweile anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. 1995, § 282 Rdnr. 10; BGHZ 66, 54; 767, 487; NJW 1962, 31; NJW 1987, 640).
36Die Höhe des Schadens hat das Landgericht nach zutreffender Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Sch. zu Recht auf 15.714,17 DM beziffert. Sie ist im zweiten Rechtszug zudem außer Streit.
37Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wie vom Landgericht zuerkannt. Der Kläger kann 4 % Verzugszinsen seit Zustellung der Klage verlangen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.714,17 DM.