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Oberlandesgericht Köln, 15 U 98/94

Datum:
28.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 98/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1128.15U98.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 464/90
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 464/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1. 7.700,00 DM nebst 4 % Zinsen von 6.200,00 DM seit dem 17. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 sowie 4 % Zinsen von 7.700,00 DM seit dem 01. Juli 1990 - Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW F.G., amtliches Kennzeichen , Fahrgestell-Nr. -, 2. 1.375,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1992 sowie weitere 525,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die weiteren monatlichen Aufwendungen für die Unterstellung des PKW F.G., Fahrgestell-Nr. zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %; von den Kosten der Streithilfe werden dem Kläger 4 % und der Streithelferin 96 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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