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Oberlandesgericht Köln, 15 U 90/95

Datum:
12.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 90/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1212.15U90.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 533/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. April 1995 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 533/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Den Beklagten zu 1) und 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Klägerin sei mit einem Beförderungsstop belegt worden. 2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, folgenden Widerruf zu erklären: W i d e r r u f In der taz vom 03.09.1994 habe ich unter der Überschrift "Reinrassige Ansichten" behauptet, in Zusammenhang mit einer 1990 erfolgten Publikation des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung sei Frau Prof. Dr. H. mit einem "Beförderungsstop belegt" worden. Diese Behauptung ist falsch. Ich widerrufe sie hiermit. Berlin, den........ Dr. S. H. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 9/11 und die Beklagten zu 2) und 3) je 1/11. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) ganz, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt sie 7/8, von denjenigen der Beklagten zu 3) 2/3. Der Beklagte zu 2) trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1/11, die Beklagte zu 3) ebenfalls 1/11. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 19/20 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) ganz und 2/3 derjenigen der Beklagten zu 3); die Beklagte zu 3) trägt 1/20 der Gerichtskosten sowie 1/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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