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Oberlandesgericht Köln, 15 U 176/94

Datum:
25.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 176/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0725.15U176.94.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird — unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels — das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1994 — 14 0 177/93 — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a)           ein Schmerzensgeld von DM 150.000,--

nebst 4% Zinsen seit dem 04. Juni 1993 abzüglich am 05. August 1994 gezahlter DM 50.000,00 abzüglich am 27. Januar 1995 gezahlter weiterer DM 100.000,00 und

b)           eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 400,00, beginnend mit dem 01. Oktober 1992, zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.210,00 nebst 4% Zinsen seit dem 04. Juni 1993 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23. September 1992, Kreuzung L-straße/ I d S in G-B zu zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. ist beschränkt auf einen Kapitalbetrag von DM 500.000,00 oder einen Rentenbetrag von DM 30.000,00 jährlich für Personenschäden sowie auf DM 100.000,00 für Sachschäden.

4.  Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23. September 1992 unter Berücksichtigung eines diesen treffenden Mitschuldanteils von einem Drittel zu ersetzen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen :

der Kläger 31,3% der Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. 36,5%, von denen des Beklagten zu 2. 48%;

die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 68,7% der Gerichtskosten und 63,5% der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

der Beklagte zu 2. jeweils als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 3. 21,4% der Gerichtskosten und 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt 47% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. sowie 44% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.. Den Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldnern 53% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. und 3. hat der Beklagte zu 2. für 20% der Gerichtskosten und 18% der außergerichtlichen Kosten des Klägers einzustehen. Eine Kostenerstattung erfolgt im übrigen nicht.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung — für die Beklagten zu 1. und 3. in Höhe von DM 65.000,-- für den Beklagten zu 2. in Höhe von DM 13.000,-- — abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Der Kläger seinerseits darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar im Prozeßrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1. und 3. in Höhe von DM 21.000,-- gegenüber dem Beklagten zu 2. durch eine solche von DM 7.500,--, sofern nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

 
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