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Oberlandesgericht Köln, 13 W 58/95

Datum:
13.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 58/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1213.13W58.95.00
 
Schlagworte:
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ
Normen:
EuGVÜ Art. 38, AVAG § 22
Leitsätze:

Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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