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Oberlandesgericht Köln, 13 U 28/95

Datum:
25.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 28/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1025.13U28.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 349/94
Normen:
BGB §§ 667, 675, 254, 276, 277;
Leitsätze:
1. Unabhängig davon, ob die in der Praxis verbreitete Auszahlung von Barbeträgen am Bankschalter allein gegen Vorlage der ec-Karte ein Organisationsverschulden darstellt, genügt die Bank grundsätzlich ihrer Prüfungspflicht bei Bargeldauszahlungen durch eine nicht kontoführende Stelle, wenn sie sich zusätzlich anhand eines gültigen Personalausweises über die Person des Kunden Gewißheit verschafft und durch eine Rückfrage bei der kontoführenden Stelle absichert, daß die Auszahlung in Ordnung geht. 2. Wer seine Jacke mit Brieftasche, in der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über eine Stuhllehne hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 349/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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