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Oberlandesgericht Köln, 11 W 64/95

Datum:
28.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 64/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0628.11W64.95.00
 
Normen:
ZPO §§ 257, 264;
Leitsätze:

Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung.

ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.

 
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