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Oberlandesgericht Köln, 11 W 32/95

Datum:
17.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 32/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0517.11W32.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 OH 22/94
Normen:
ZPO § 3; STREITWERT; MITERBEN;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Beschluß vom 17.05.1995 - 11 W 32/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Streitwert bei Ansprüchen gegen Miterben Streitwert, Miterben

ZPO § 3 1) Bei erbrechtlichen Ansprüchen ist bei der Streitwertfestsetzung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2) Klagt ein Miterbe gegen einen anderen eine Nachlaßforderung ein, so ist dessen Anteil abzuziehen. Dasselbe gilt, wenn er die Übertragung eines Nachlaßgegenstandes fordert.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. März 1995 - 9 OH 22/94 - abgeändert und der Streitwert auf 125.000,00 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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