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Die Kostenentscheidung des am 21. März 1994 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 166/93 - bleibt in folgendem Umfang durch das Berufungsverfahren unberührt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 15 %, die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 2 % und der Beklagte zu 1) 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1) 9 %, von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils 50 % zu erstatten. Im übrigen tragen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 8 %. 18 % trägt der Beklagte zu 1) selbst.
In dem sonstigen Umfang wird die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug abgeändert:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30,5 % zu erstatten.
Die Klägerin trägt 49 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 67 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Im übrigen tragen die Klägerin und die beiden Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Diejenige gerichtliche Verfahrensgebühr, die durch die gegen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) eingelegte und vor der Terminsanberaumung zurückgenommene Berufung entstanden ist, wird den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auferlegt.
Die durch den Erlaß des Teilurteils vom 9. November 1994 entstandenen Gerichtskosten (Urteilsgebühr) hat die Klägerin zu tragen.
Die sonstigen durch die Berufung gegen die Klägerin entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der beiden Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs vom 21. Dezember 1994 tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen haben die Parteien verzichtet.
Streitwert der Berufung gegen die Widerbeklagten zu 2) und zu 3): 8.094,98 DM
Streitwert der Berufung gegen die Klägerin bis zum 11.7.1994: 11.759,33 DM
ab 11.7.1994: 8.819,50 DM
ab 19.10.1994 ca. 10.800,-- DM
davon Anschlußberufung der
Klägerin: ca. 2.000,-- DM
Teilurteil: 5.879,76 DM
Vergleich (einschließlich
selbständiger Zinsen) 5.000,-- DM.