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Oberlandesgericht Köln, 11 U 37/95

Datum:
02.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 37/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0802.11U37.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 546/94
Schlagworte:
Beweislast Diebstahl gemietet Kfz Auto
Normen:
AKB § 12
Leitsätze:
Grundsätzlich trägt der Mieter eines Fahrzeugs die Beweislast dafür, daß der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Für den Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB genügt es regelmäßig, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Sicherheit schließen läßt. Die für § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des AutoMietvertrages, insbesondere durch die ausdrücklich in Bezug genommenen AKB, auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 546/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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