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Oberlandesgericht Köln, 11 U 179/94

Datum:
18.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 179/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U179.94.00
 
Schlagworte:
KRAFTFAHRER; SORGFALTSPFLICHT; FAHRTÜCHTIGKEIT
Normen:
BGB §§ 823, 276; STGB § 223; BVG § 81a
Leitsätze:

Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit

Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.

 
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