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Oberlandesgericht Köln, 11 U 173/94

Datum:
18.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 173/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U173.94.00
 
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:

Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten

Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht

 
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