Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Streitwert der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Streitwert
FGG §§ 79, 163 Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
G r ü n d e
2Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 519 b, 511 a ZPO zu verwerfen, da die Beschwer die Berufungssumme von 1.500,00 DM nicht übersteigt. Abzustellen ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH NJW 1995/664). Dieser ist gering. Er beschränkt sich darauf, daß die Beklagte im Fall der freiwilligen Abgabe der Versicherung (§§ 163, 79 FGG) beim Nachlaßgericht und im Fall der Zwangsvollsstreckung beim Vollstreckungsgericht zu erscheinen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat. Es kommt nicht auf die Kosten einer Überprüfung und etwaigen Ergänzung und Berichtigung der erteilten Auskunft an. Insoweit ist das gerichtliche Verfahren abgeschlossen. Maßgebend ist auch nicht das Interesse der Beklagten an der Vermeidung von Nachteilen auf Grund einer unrichtigen oder möglicherweise unrichtigen Versicherung. Derartige straf- oder haftungsrechtlichen Risiken haben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu bleiben. Das unmittelbare Interesse der Beklagten beschränkt sich auf die Vermeidung einer ordnungsgemäßen und richtigen eidesstattlichen Versicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.