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Oberlandesgericht Köln, Ss 84/94 (B) 49 B

Datum:
15.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 84/94 (B) 49 B
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0315.SS84.94B49B.00
 
Tenor:
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Betroffene zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt wird. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betrof-fene, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Aus-lagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur Hälfte der Staats-kasse auferlegt, im übrigen trägt er sie selbst.
 
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