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Oberlandesgericht Köln, Ss 423/94 - 1 Vs 3/94 -

Datum:
25.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 423/94 - 1 Vs 3/94 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1025.SS423.94.1VS3.94.00
 
Tenor:
Die Revision des Privatklägers gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1994 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Privatklägers ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO analog; vgl. KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 349 Rn. 32 m. w. N.). Dem Zusamenhang der Urteilsgründe kann mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß sich die Strafkammer auch nach Abwägung des inneren Wertes der einander widersprechenden Zeugenaussagen, der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und der vorhandenen Indizien nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermochte. Der Privatkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§§ 471 Abs. 2, 473 Abs. 1 StGB).
 

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