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Oberlandesgericht Köln, 9 U 97/94

Datum:
13.09.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 97/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0913.9U97.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 370/93
Schlagworte:
Versicherung Haftpflichtversicherung Bezinklausel Abgrenzung Ladevorgang Verjährung Deckungsanspruch Entschädigungsanspruch
Normen:
§ 3 AHB; § 10 AKB; § 154 VVG; § 156 VVG
Leitsätze:
1. Der Ausschluß der allgemeinen Haftpflichtversicherung durch die sog. ,kleine Benzinklausel" setzt voraus, daß der Schaden in einen nicht nur unmittelbar räumlichen und zeitlichen sondern auch adäquat-vorsätzlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Schäden im Zusammenhang mit einem Be- oder Entladevorgang sind daher nur bis zu dem Augenblick ausgeschlossen, in dem sich noch eine für den Ladevorgang typische Gefahr verwirklicht hat. 2. Mit der Umwandlung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Anspruch auf konkrete Entschädigung (bislang etwa durch Zahlung oder Freistellung) beginnt der Lauf einer eigenen Verjährungsfrist.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 370/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin in Höhe von 17.853,11 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.03.1992 von den Forderungen des Herrn H.A. , die Gegenstand des am 12.12.1991 im Rechtsstreit 22 O 179/91 LG Köln protokollierten Vergleichs sind, freizustellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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