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Oberlandesgericht Köln, 9 U 7/94

Datum:
22.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 7/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0322.9U7.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 425/81
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.8.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 425/81 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 152.755,- DM nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

4 % vom 7. 6.1976 bis 30.10.1979, 5 % vom 1.11.1979 bis 27. 2.1980, 6 % vom 28. 2.1980 bis 6. 8.1980, 12 % vom 7. 8.1980 bis 20. 5.1990 und 11 % seit dem 21.5.1990.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei- stet.

Der Kläger darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

 
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