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Oberlandesgericht Köln, 9 U 188/94

Datum:
25.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 188/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1025.9U188.94.00
 
Schlagworte:
VERSICHERUNG; KASKOVERSICHERUNG; DIEBSTAHL; FAHRZEUGSCHÄDEN
Normen:
§ 12 AKB
Leitsätze:
Kaskoversicherte Fahrzeugschäden bei Diebstahlsversuch In der Fahrzeugkaskoversicherung sind nur solche Schäden versichert, die bei dem Versuch der Entwendung des gesamten Fahrzeugs oder der mitversicherten Zubehörteile entstanden sind. Schäden anläßlich der (versuchten) Entwendung von im Fahrzeug aufbewahrten oder transportierten Gegenständen liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.
 
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