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Oberlandesgericht Köln, 9 U 180/94

Datum:
18.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 180/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1018.9U180.94.00
 
Schlagworte:
VERSICHERUNG; KASKOVERISCHERUNG; UNFALLFLUCHT; ALKOHOL; RELEVANZ
Normen:
§ 6 III VVG; § 7 I ABS. 2 AKB; § 7
Leitsätze:
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
 
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