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Oberlandesgericht Köln, 9 U 150/94

Datum:
27.09.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
9 U 150/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0927.9U150.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 147/93
Schlagworte:
Rechtzeitigkeit Schadensanzeige Fahrlässigkeit Versicherung Hausratsversicherung Feuer Brand
Normen:
§ 33 VVG; § 61 VVG; § 9 VHB; § 33 VHB; § 34 VHB
Leitsätze:
1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig. 2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.10.1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 147/93 - aufgehoben. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 23.12.1992 (Schaden-Nr. ..........) bedingungsgemäß Versicherungsschutz gemäß der Hausratversicherung Nr. ............ zu gewähren. Zur Verhandlung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
 
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