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Oberlandesgericht Köln, 9 U 147/94

Datum:
20.09.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 147/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0920.9U147.94.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger während der Arbeitslosigkeit, Ausschluss
Normen:
§ 10 ARB 75; § 25 ARB 75; § 26 ARB 75;
Leitsätze:
1. In der Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger bleibt der Versicherungsschutz auch bei einer vorübergehenden (hier 7-monatigen) Unterbrechung einer abhängigen Beschäftigung bestehen. Entscheidend für die Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ist der jeweilige innere und sachliche Bezug des einzelnen Versicherungsfalles. 2. Der Nachweis eines Ausschlußtatbestandes (hier: Zusammenhang mit einer vollständigen Tätigkeit) obliegt dem Versicherer. 3. Eigene Vermögensverwaltung oder eine nach Art und Umfang nur als Nebentätigkeit einzuordnende Tätigkeit erfüllt noch nicht den Ausschlußtatbestand der selbständigen Tätigkeit in § 26 ARB.
 
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