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Oberlandesgericht Köln, 9 U 104/93

Datum:
16.08.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 104/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0816.9U104.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 336/90
Schlagworte:
Pauschalpreis Preisanpassung Vertragsauslegung
Normen:
§ 631 BGB; § 2 NR. 7 VOB/B
Leitsätze:
Ist bei einer bauvertraglichen Preisanpassungsklausel bei Massenabweichungen von mehr als 5 % die Vereinbarung eines neuen Pauschalpreises vorgesehen, so sind sämtliche die ursprünglich kalkulierten Werte übersteigenden Massen zu vergüten und nicht nur die 5 % übersteigenden Massen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten ge- gen das am 09.03.1993 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 27 O 336/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte Zinsen aus dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 19.827,94 DM wie folgt zu zahlen hat: 11,25 % vom 18.04.1990 bis 13.09.1990, 11,75 % vom 14.09.1990 bis 05.12.1990 und 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank ab 06.12.1990. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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