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Oberlandesgericht Köln, 7 W 34/94

Datum:
06.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 34/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1006.7W34.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 181/94
Schlagworte:
Vollstreckbarkeit ausländische Urteile Zustellung
Normen:
§ 335 ZPO; § 337 ZPO
Leitsätze:
1. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung" i.S.d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ erfaßt nur die Ordnungsmäßigkeit des Zustellungsakts selbst; ob die ordnungsgemäße Zustellung so rechtzeitig erfolgte, daß die nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaats geltende Einlassungsfrist gewahrt ist, ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Auf die Einhaltung der Einlassungsfrist nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaats kommt es auch nicht bei der Prüfung an, ob das das Verfahren einleitende Schriftstück i.S. d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß der Beklagte sich verteidigen konnte. Indizwirkung hat insoweit allerdings, wenn die im Vollstreckungsstaat geltende Einlassungsfrist nicht gewahrt ist. 3. Eine Frist von gut 3 Wochen ist im Regelfall zur Verteidigung ausreichend, wenn das Verfahren vor einem Gericht in Belgien anhängig ist, der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des OLG Köln hat und die Terminsladung in deutscher Übersetzung zugestellt worden ist. 4. Die Nichteinhaltung der Einlassungsfrist des Verfahrensrechts des Urteilsstaats steht der Anerkennung des Urteils nicht gem. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ entgegen, wenn die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks rechtzeitig i.S. d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ erfolgt ist. 5. Die in §§ 335 Abs. 2, 337 S. 2 ZPO getroffenen Bestimmungen über die Ladung der säumigen Partei zu einem Folgetermin sind nicht von so fundamentaler Bedeutung, daß ein hiervon abweichendes ausländisches Verfahren als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar qualifiziert werden müßte.
 
Tenor:
1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 
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