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Oberlandesgericht Köln, 7 U 68/94

Datum:
20.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 68/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1020.7U68.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 241/93
Schlagworte:
Amtshaftung Gemeinde Baugesuch Untätigkeit Verschulden
Normen:
§ 839 BGB; § 39 OBG NWY; § 14 BBAUG; § 15 BBAUG; § 852 BGB
Leitsätze:
1. Wird ein Baugesuch von Beamten des Bauamts der Gemeinde pflichtwidrig nicht bearbeitet, so ist es der deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gemeinde verwehrt, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können, wenn eine entsprechende Beschlußfassung des Gemeinderats oder Weisung der Verwaltungsspitze nicht vorlag. 2. Hat das Verwaltungsgericht in dem von dem Bauwilligen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt, daß die Gemeinde verpflichtet war, vor dem Inkrafttreten einer nach Einreichung des Baugesuchs erlassenen Veränderungssperre dem Baugesuch stattzugeben, so steht die Bindungswirkung dieses Urteils des Verwaltungsgerichts dem Einwand der Gemeinde im Amtshaftungsprozeß entgegen, ihr habe das Instrumentarium gem. §§ 14, 15 BauGB zur Verfügung gestanden. 3. Die Haftung für eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte eine andere, zu demselben Ergebnis führende rechtswidrige Maßnahme hätte treffen können, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.
 
Tenor:
Die Berufung gegen das am 11. Januar 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 241/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abwenden, falls nicht die Kläger eine entsprechende Sicherheitsleistung vor der Vollstreckung anbieten. Die Sicherheit kann jeweils auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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