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Oberlandesgericht Köln, 7 U 130/93

Datum:
20.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 130/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0120.7U130.93.00
 
Normen:
ART. 34 GG; § 276 BGB; § 839 BGB; § 39 OBG; § 42 OBG; § 4 TKBG; AMTSHAFTUNG; SCHULDVERHÄLTNIS; ÖFFENTLICH-RECHTLICH;
Leitsätze:

1.Die bloße Beleihung eines Unternehmers löst noch keine Haftung der beleihenden Körperschaft aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis aus.

2. Ein Beamter handelt bei unrichtiger Anwendung der Gesetze nur dann nicht schuldhaft, wenn seine Rechtsmeinung zumindest vertretbar war und er sie sich aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gebildet hat. 2. Durch die Beleihung kann zwar zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet werden. Bei der Entscheidung über den Widerspruch eines Dritten gegen den beleihenden Verwaltungsakt obliegen der Widerspruchsbehörde im Verhältnis zu dem Beliehenen jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Treuepflichten aus diesem Verhältnis, sondern nur die allgemeinen Amtspflichten.

Rechtskraft:
Der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschluß vom 22.11.1994 - III ZR 66/94 - nicht angenommen.
 
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