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Oberlandesgericht Köln, 7 U 127/93

Datum:
20.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 127/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0120.7U127.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 486/92
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.06.1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 486/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 10.413,-- DM nebst 14,75 % Zinsen seit dem 01.08.1992 abzüglich am 12.10.1993 gezahlter 1.366,64 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Hälfte der Gerichtskosten und dem Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt; weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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