Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 W 91/94

Datum:
07.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 91/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1207.6W91.94.00
 
Schlagworte:
Streitwertherabsetzung
Normen:
§ 23 A UWG; § 23 B UWG;
Leitsätze:

1. § 23 a UWG findet auch dann Anwendung, wenn sich die klagende Partei neben in § 23 a UWG aufgeführten Normen auch auf solche stützt, die von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der klägerische Anspruch tatsächlich mit einem Verstoß gegen eine derart herangezogene Vorschrift begründen läßt. Erforderlich ist allerdings, daß die Anwendung der bezeichneten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Liegen beide Alternativen des § 23 a UWG vor, erfolgt keine ,Addition"; maßgeblich ist vielmehr die Alternative, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt. 3. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist der Antrag nach § 23 b UWG innerhalb angemessener Frist nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu stellen; ohne Vorliegen besonderer Umstände, die glaubhaft zu machen sind, steht ein Zuwarten von sechs Wochen der Annahme (noch) rechtzeitiger Antragstellung entgegen.

-

 
Tenor:

1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1994 - 31 O 228/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache: 500.000 DM danach: Summe der bis zur Erledigung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

2.) Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank