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Oberlandesgericht Köln, 6 U 88/93

Datum:
11.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 88/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U88.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 116/92
Schlagworte:
Umweltwerbung für Wandfarbe. Aufbrauchfrist für Hersteller und Werbung durch Vertreiber.
Normen:
§ 3 UWG; § 13 ABS. 2 NR. 2 UWG;
Leitsätze:
1. Zur Werbeaussage "Umwelt-Wandfarbe für gesundes Wohnen." 2. Hat ein einen Wettbewerbsverstoß verfolgender Verband dem Hersteller des betroffenen Produktes (hier: Wandfarbe) im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage eine Aufbrauchfrist bewilligt, kann der Handel hieraus beim Abverkauf der Ware jedenfalls keine weiteren Rechte herleiten als der Hersteller. War dem Hersteller durch die Vereinbarung mit dem Verband lediglich eine Aufbrauchfrist für bereits gekennzeichnete Ware und bereits gedruckte Etiketten und Werbeartikel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt worden, berechtigt dies weder Hersteller noch Vertreiber, innerhalb der Aufbrauchfrist eine neue Werbung mit der beanstandeten und zur Unterlassung erklärten Aussage zu schalten.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.199,50 DM.
 
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