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Oberlandesgericht Köln, 6 U 79/94

Datum:
18.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1118.6U79.94.00
 
Normen:
§ 13 ABS. 2 NR. 2 UWG; § 3 UWG
Leitsätze:

1. Für die Klagebefugnis eines Verbandes i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist entscheidend darauf abzustellen, ob es sich bei seinen Mitgliedern um eine für das Wettbewerbsgeschehen repräsentative Anzahl von Mitbewerbern hinsichtlich der betreffenden Branche handelt, wobei unerheblich ist, ob die Mitglieder unmittelbare Verbandsangehörige sind oder nur mittelbar über die Zugehörigkeit von anderen Verbänden oder Vereinigungen dem Wettbewerbsverband zuzurechnen sind. 2. Relevant irreführend ist eine Preisstellungswerbung für Möbel, die in ihrer konkreten Gestaltung nicht hinreichend deutlich werden läßt, daß beim Erwerb eines Möbelstücks zum Preise von unter DM 1000,-- (anders als bei teureren Stücken) die Kosten der Anlieferung dem Kunden zusätzlich berechnet werden.

 
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