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Oberlandesgericht Köln, 6 U 68/93

Datum:
08.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 68/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0708.6U68.93.00
 
Normen:
§ 281 ZPO; § 97 GWB; § 89 GWB; § 92 GWB; § 93 GWB; § 94 GWB; VO NW V. 2.10.90 § 2; ART 90 EWGV; ART 86 EWGV; § 2 POSTG;
Leitsätze:

Kartellrechtliche Vorfrage; zuständiges Berufungsgericht

1. Hängt der Ausgang eines Rechtsstreits, in dem der geltend gemachte (Haupt-)Anspruch nicht kartellrechtlicher Natur ist (hier: Wettbewerbsrechtsstreit), von der Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage ab, darf das nach den §§ 87, 89, 92, 93, 94 GWB zuständige Kartellgericht über Hauptanspruch und kartellrechtliche Vorfrage einheitlich entscheiden; es ist nicht gehalten, den Streit über die Hauptsache auszusetzen (§ 96 GWB) und über die kartellrechtliche Vorfrage gesondert in einem selbständigen (Feststellungs)Verfahren zu befinden.

2. Wird gegen ein Urteil, in dem das Landgericht, das für Kartellrechtsentscheidungen zuständig ist, über einen nicht kartellrechtlichen Hauptanspruch und inzidenter über die entscheidungserhebliche Vorfrage befunden hat, Berufung eingelegt, ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel ausschließlich das nach den §§ 92, 93, 94 GWB zu bestimmende Kartell-OLG (Kartellsenat) zuständig, auch wenn das Landgericht - formal oder der Sache nach - nicht "als Kartellkammer" tätig geworden ist. Wird in einem solchen Falle die Berufung bei dem allgemein zuständigen OLG eingelegt, das nicht Kartellgericht i.S. von §§ 92, 93, 94 GWB ist, erfolgt - auf Antrag - Verweisung gem. § 281 ZPO.

 
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