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Oberlandesgericht Köln, 6 U 30/93

Datum:
11.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 30/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U30.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 497/92
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 497/92 - wird mit der Maßgabe zurück- gewiesen, daß Ziffer 1. des Urteilstenors der landgerichtlichen Entscheidung wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM - ersatzweise, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungs- haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Produkte "S.A." in der 5-Liter-Kanne und/oder "S." in der 1-Liter-Flasche und in der 5-Li ter-Kanne und/oder "Ap." in der 500-ml-Flasche in den Verkehr zu bringen, wenn sich die Ge- brauchsanweisung lose in einem an dem jewei- ligen Gebinde anhängenden Plastikbeutel be findet, dessen kreisförmig ausgestanzte La sche entweder über den Flaschenhals oder - bei den 5-Liter-Kannen - über einen beson deren Plastikwulst gestreift wird, wie nachstehend wiedergegeben: II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tra- gen die Beklagte 93 % und die Klägerin 7 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs- vollstreckung hinsichtlich der Hauptsa che durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- DM und hinsichtlich der Ko sten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch land ansässigen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 140.000,-- DM (je angegriffenes Produkt: 35.000,-- DM) festgesetzt.
 
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