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Oberlandesgericht Köln, 6 U 266/93

Datum:
29.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 266/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0729.6U266.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 380/93
Normen:
ART. 30 EWGV; ART. 36 EWGV; ART. 177 EWGV; ART 15 WZG; ART 24 WZG
Leitsätze:

Warenzeichenschutz bei Reimport innerhalb der EU

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Genügt es für die Annahme einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 S. 2 EWGV, daß die Geltendmachung des nationalen Zeichenrechts im Zusammenhang mit dem von dem Warenzeicheninhaber angewandten Vermarktungssystem objektiv zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führt oder ist hierfür der Nachweis erforderlich, daß der Warenzeicheninhaber sein Zeichenrecht mit dem von ihm angewandten Vermarktungssystem mit dem Ziel einsetzt, eine künstliche Abschottung der Märkte zu bewirken?

2. Ist von einer "verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 36 S. 2 EWGV auszugehen, wenn sich der Inhaber eines in den Mitgliedstaaten A und B geschützten Warenzeichens auf sein nationales Zeichenrecht beruft, um zu verhindern, daß ein Importeur von einem mit dem Zeicheninhaberkonzern verbundenen Unternehmen in dem Mitgliedstaat B mit dem Warenzeichen versehene und dort so in den Verkehr gebrachte - im Mitgliedstaat A verschreibungspflichtige - Arzneimittel aufkauft, diese neukonfektioniert und in einer von ihm gestalteten äußeren Verpackung, die er ohne Zustimmung des Zeicheninhabers mit dessen Warenzeichen versieht, im Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn zwar die Geltendmachung dieses Zeichenrechts zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führt (siehe Frage 1), wenn dargetan ist, daß das Umpacken den Originalzustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen kann und der Inhaber des Warenzeichens auch vorher von dem Feilhalten des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet worden ist und wenn weiterhin auf der neuen Packung nicht nur der Hersteller und Importeur, sondern auch angegeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, wenn aber

a) der Hinweis, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, nicht ausreichend deutlich auf der äußeren Verpackung angebracht ist, so daß er von den Verkehrskreisen übersehen werden kann,

und bzw. oder

b) weder aus der Angabe zum Umpackvorgang selbst noch aus der sonstigen Gestaltung der äußeren Verpackung hervorgeht, daß das Umpacken vom Importeur nicht mit Einverständnis des Warenzeicheninhabers bzw. dessen konzernverbundenen Unternehmen vorgenommen worden ist?

ohne Leitsatz (Vorlage nach Art. 177 EWGV)

 
Tenor:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Genügt es für die Annahme einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 S. 2 EWGV, daß die Geltendmachung des nationalen Zeichenrechts im Zusammenhang mit dem von dem Warenzeicheninhaber angewandten Vermarktungssystem objektiv zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führt oder ist hierfür der Nachweis erforderlich, daß der Warenzeicheninhaber sein Zeichenrecht mit dem von ihm angewandten Vermarktungssystem mit dem Ziel einsetzt, eine künstliche Abschottung der Märkte zu bewirken? 2. Ist von einer "verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 36 S. 2 EWGV auszugehen, wenn sich der Inhaber eines in den Mitgliedstaaten A und B geschütz- ten Warenzeichens auf sein nationales Zeichenrecht beruft, um zu verhindern, daß ein Importeur von einem mit dem Zeicheninhaberkonzern verbundenen Unternehmen in dem Mitgliedstaat B mit dem Warenzeichen versehene und dort so in den Verkehr gebrachte - im Mitgliedstaat A verschreibungspflichtige - Arzneimittel aufkauft, diese neukonfektioniert und in einer von ihm gestalteten äußeren Verpackung, die er ohne Zustimmung des Zeicheninhabers mit dessen Warenzeichen versieht, im Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn zwar die Geltendmachung dieses Zeichenrechts zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führt (siehe Frage 1), wenn dargetan ist, daß das Umpacken den Originalzustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen kann und der Inhaber des Warenzeichens auch vorher von dem Feilhalten des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet worden ist und wenn weiterhin auf der neuen Packung nicht nur der Hersteller und Importeur, sondern auch angegeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, wenn aber a) der Hinweis, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, nicht ausreichend deutlich auf der äußeren Verpackung angebracht ist, so daß er von den Verkehrskreisen übersehen werden kann, und bzw. oder b) weder aus der Angabe zum Umpackvorgang selbst noch aus der sonstigen Gestaltung der äußeren Verpackung hervorgeht, daß das Umpacken vom Importeur nicht mit Einverständnis des Warenzeicheninhabers bzw. dessen konzernverbundenen Unternehmen vorgenommen woren ist?
 
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