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Oberlandesgericht Köln, 6 U 248/93

Datum:
08.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 248/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0708.6U248.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 97/93
Schlagworte:
PREISVERGLEICHSTEST
Normen:
§ 3 UWG
Leitsätze:
Ein (graphisch gestalteter) Preisvergleich eines SB-Warenhauses, der Bezug nimmt auf sechs weitere Märkte (als "Markt A" bis "Markt F" bezeichnet) und in dem in einer Tabelle Auswertungen mitgeteilt werden, ruft bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher relevante Fehlvorstellungen über Preiswertigkeit und Preisgünstigkeit der von dem so werbenden Unternehmen angebotenen Waren hervor, wenn aus der Werbung nicht hinreichend erkennbar wird, ob nur einige oder alle von den getesteten Mitbewerbern geführten Artikel erfaßt worden sind und/oder wenn nicht deutlich gemacht wird, daß mehrere in der Region der umworbenen Verkehrskreise ansässige konkurrierende (Groß-)Filialisten in dem Vergleich nicht berücksichtigt wurden.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 97/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einem Preistest - wie nachstehend verkleinert in Schwarz-Weiß-Fotokopie wiedergegeben - zu werben, ohne im einzelnen zu spezifizieren, bezüglich welcher Waren dieser Preistest vorge- nommen worden ist, und/oder ohne darauf hinzuweisen, daß nicht sämtliche Konkurrenzunternehmen in den Preistest ein- bezogen worden sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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