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Oberlandesgericht Köln, 6 U 243/93

Datum:
18.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 243/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U243.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 392/93
Schlagworte:
Gewürzständer betriebliche Herkunftstäuschung
Normen:
§ 1 UWG;
Leitsätze:
1. Bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung, also auf den Zeitpunkt des Marktzutritts des beanstandeten Produktes abzustellen. 2. Wird ein Gebrauchsgegenstand (hier: Gewürzständer) auf einer Konsumgütermesse verkaufsbereit vorgestellt und anschließend mit einigem Erfolg in den Verkauf gebracht, genügt dies regelmäßig, die erforderliche Bekanntheit als Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Herkunftstäuschung zu bejahen. 3. Ist dem Vertreiber eines nahezu identischen, in hohem Maße verwechslungsfähigen Konkurrenzproduktes die Marktpräsenz des Klageerzeugnisses bekannt, kann er jenes, soweit eine ästhetische Veränderung möglich ist, nicht mehr in den Verkehr bringen, ohne sich dem Vorwurf der Unlauterkeit seines Handelns auszusetzen. 4. Zur Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch konkurrierende Produkte
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 3. September 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 392/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
 
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