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Oberlandesgericht Köln, 6 U 238/93

Datum:
22.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 238/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0422.6U238.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 281/92
Schlagworte:
GEWÄHRLEISTUNG ZUSICHERUNG LAUFLEISTUNG PKW
Normen:
§ 433 BGB; § 459 BGB; § 460 BGB; § 562 BGB; § 667 BGB; § 346 BGB
Leitsätze:
1. Die Angabe in einem PKW-Kaufvertrag: "ATM: ca. 22.000 km" ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung dahin zu verstehen, daß es sich zwar um einen - zwar gebrauchten - Austauschmotor handelt, der nach einer grundlegenden Überholung erst 22.000 km gelaufen ist. 2. Auch bei einem Kauf von Privat ist eine solche Angabe über die Laufleistung eines Motors als Zusicherung des Inhaltes zu verstehen, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege im wesentlichen nicht höher als angegeben. 3. Zum Gewährleistungsausschluß bei technischen Mängeln, die nicht ohne Sachverständigen festgestellt werden können.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 281/92 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird auf 8.168,50 DM festgesetzt.
 
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