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Oberlandesgericht Köln, 6 U 230/93

Datum:
24.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 230/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0624.6U230.93.00
 
Normen:
§ 3 VWG;
Leitsätze:

1. Wirbt ein Optikerfachgeschäft für seine Produkte mit einer Anzeige, in der die Angabe "über 50%" groß herausgestellt wird, besteht die Gefahr relevanter Irreführung, wenn für den flüchtigen Leser offen bleibt, worauf sich die Prozentzahl bezieht und ernsthafte Zuordnungsmöglichkeiten bestehen, die dem tatsächlichen Angebot nicht entsprechen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bringt derartige "Prozentaussagen" in der Werbung bevorzugt mit Preisen und bei der Werbung eines Optikers in erster Linie mit Komplettbrillen in Verbindung. Erstreckt sich die "über 50%-Aussage lediglich auf Sonnengläser aus Kunststoff, nicht hingegen auch auf Brillengestelle, verstößt eine solche Werbung eindeutiger klarstellender Hinweise gegen § 3 UWG.

2. Zur Frage der Beseitigung der Irreführungsgefahr bei Blickfangwerbung durch erläuternde und aufklärende Angaben in einer Werbeanzeige.

 
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