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Oberlandesgericht Köln, 6 U 225/93

Datum:
14.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 225/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0114.6U225.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 145/93
Schlagworte:
RECHTSSCHUTZ EINSTWEILIG EINSTWEILIGE VERFÜGUNG ZUSTELLUNG VOLLZIEHUNG UNTERLASSUNGSVERFÜGUNG PROZEßBEVOLLMÄCHTIGTER ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER
Normen:
§ 16 ABS. 1 UWG; § 929 ABS. 2 ZPO; § 936 ZPO; § 176 ZPO
Leitsätze:
Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen, der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. August 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 145/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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