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Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/93

Datum:
18.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 193/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U193.93.00
 
Schlagworte:
WETTBWERB; RÄUMUNGSVERKAUF; WERBUNG; ANKÜNDIGUNG; UNZULÄSSIGKEIT
Normen:
§ 8 VWG
Leitsätze:

Unzulässige Räumungsverkaufswerbung

Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.

 
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