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Oberlandesgericht Köln, 6 U 173/93

Datum:
25.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 173/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0225.6U173.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 40/93
Schlagworte:
Titelschutz
Normen:
TITELSCHUTZ;
Leitsätze:
Der Titel "die Geschäftsidee" für eine wirtschaftsorientierte Zeitschrift ist als besondere Bezeichnung einer Druckschrift auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig i.S. von § 16 Abs. 1 UWG. Er ist verwechselbar mit der Bezeichnung "i.... Geschäftsidee" bzw. "im... Geschäftsideen für eine Zeitschrift vergleichbaren Genres; die zusätzliche Verwendung des Titels eines von der Beklagten seit Jahren vertriebenen Wirtschaftsmagazins "I..." wirkt der Gefahr der Verwechslung nicht signifikant entgegen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 1993 verkündete Urteil der 1. Kam mer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 40/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte über die Verurteilung des Landgerichts hinaus zusätzlich verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druckschriften der Bezeichnungen "..." und/oder "..." zu bedienen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.000,00 DM
 
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