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Oberlandesgericht Köln, 6 U 170/93

Datum:
16.09.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 170/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0916.6U170.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 76/93
Schlagworte:
Wettbewerb; Irreführung; Sekt; Hochgewächs
Normen:
§ 3 UWG; § 1 UWG; EG-VO NR. 2333/92
Leitsätze:
1. Die Bezeichnungen ,K.-Hochgewächs" und ,K.-Hochgewächs Extra Brut" für hochpreisige Sekte sind irreführend, wenn sie von relevanten Teilen des Verkehrs dahin verstanden werden, die für die Herstellung der Cuvées verwendeten Grundweine entsprächen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines ,Riesling Hochgewächs"-Weines im Sinne des § 8 a WeinVO. Zur Ermittlung eines evt. derartigen Verständnisses bedarf es grundsätzlich der Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens. 2. Der Begriff ,Hochgewächs" ist keine geschützte Angabe, gesetzlich (bisher) nicht definiert und besitzt auch keinen eindeutigen Aussagegehalt. 3. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 a und b (1. Alternative) EG-VO Nr. 2333/92 beschreiben keine ,abstrakten Gefährdungstatbestände", so daß auch ihre Anwendung erfordert, in jedem Einzelfalle konkret festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine (relevante) Eignung zur Irreführung oder Verwechslung ergibt. 4. Bei § 13 Abs. 2 b 2. Alternative EG-VO Nr. 2333/92 reicht die Identität eines Teiles einer verwendeten Marke (hier: Hochgewächs in ,K.-Hochgewächs") mit kennzeichnungsrechtlich geschützten Weinen (z.B. ,Riesling-Hochgewächs) nicht aus.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkam mer des Landgerichts Köln - 31 0 76/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerischer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer des Klägers: 200.000,-- DM.
 
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