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Oberlandesgericht Köln, 6 U 170/92

Datum:
30.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 170/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0330.6U170.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 158/92
Schlagworte:
Wettbewerb; Herkunftstäuschung; Nachahmung; Stilmöbel; Aktivlegitimation; Hersteller; Händler
Normen:
§ 1 UWG
Leitsätze:
1. Im Falle der Übernahme einer fremden Leistung ist grundsätzlich nur derjenige unmittelbar verletzt, dessen Leistung nachgeahmt wird, also der Hersteller und nicht der Händler. Dieser kann ausnahmsweise selbst Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird. 2. Bei Stilmöbeln kommt bei der Feststellung unlauterer Leistungsübernahme (Nachahmung) dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß es sich bei den nachgeahmten Vorbildern nicht um schlichte Nachbildungen bestimmter historischer Stilmöbel, sondern um neuartige phantasievolle Kombinationen unterschiedlicher Stilepochen handelt und eben diese Kombinationen bei den angegriffenen Stücken im wesentlichen wiederkehren.
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten ge-gen das am 25. August 1992 ver-kündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zif fer 1. des Tenors dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem Allein- vorstand der Beklagten - zu unterlassen, das unter der Bezeichnung "C.P. " angebotene Möbelprogramm als Programm oder hiervon einzelne Möbelstücke, wie in den nach- stehenden Abbildungen wiedergegeben, als Vitrine (Nr. 00411), Sammelvitrine (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr. 00409), Anrichte (Nr. 00407), Anrichte, vier Türen (Nr. 00410), Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412) oder Kommode (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben: II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM hinsichtlich des Unterlassungsgebotes und in Höhe von 24.000,00 DM hinsichtlich der Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer der Beklagten: 250.000,00 DM.
 
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