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Oberlandesgericht Köln, 5 W 2/94

Datum:
09.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 2/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0209.5W2.94.00
 
Normen:
§ 1601 BGB; § 1610 II BGB; § 1360 A BGB; PROZEßKOSTENHILFE; NACHRANGIGKEIT; PROZEßARMUT; UNTERHALTSANSPRUCH; VOLLJÄHRIGES KIND; UNTERHALTSPFLICHT DER ELTERN;
Leitsätze:

Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind

Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.

 
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