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Oberlandesgericht Köln, 5 U 48/94

Datum:
18.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 48/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0418.5U48.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 379/91
Schlagworte:
Arzthaftung Zahnarzt Kontrollbefund Dokumentation Beweislast
Normen:
§ 823 BGB; § 847 BGB; § 611 BGB; § 242 BGB
Leitsätze:
Unterläßt es ein Zahnarzt entgegen medizinischer Notwendigkeit und Üblichkeit, den ordnungsgemäßen Sitz eingefügter Implantate in bezug auf Achsneigung und genügende Tiefe röntgenologisch zu kontrollieren und das Ergebnis zu dokumentieren, trifft ihn die Beweislast, daß später aufgetretene Komplikationen nicht auf fehlerhafter Insertion beruhen, wenn fehlerhafte Ausführung und deren Schadensursächlichkeit jedenfalls nicht unwahrscheinlich sind.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Oktober 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 379/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.404,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Oktober 1991 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr in- folge der fehlerhaften Insertion von Implantaten im Zahnbereich 43 und 33 (Mai 1988) entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 62% und der Beklagte zu 38%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32% und der Beklagte zu 68%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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