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Oberlandesgericht Köln, 3 U 77/92

Datum:
01.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 77/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0701.3U77.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 27/89
Normen:
§ 417 I HGB; § 407 II HGB; § 390 HGB; § 51 ADSP; § 41 ADSP; SPEDITIONS- UND LAGERVERTRAG; ORGANISATIONSVERSCHULDEN; SCHADENSERSATZ; HANDELSGESCHÄFT; HAFTUNGSAUSSCHLUß; VERJÄHRUNG;
Leitsätze:

Organisationsverschulden des Lagerhalters

Der Lagerhalter kann sich nicht auf den Haftungsausschluß gemäß § 41 ADSp berufen, wenn er entgegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung Waren nicht in einem abgeschlossenen Raum gelagert hat. Aus dieser vertraglichen Vereinbarung resultieren gesteigerte Sorgfaltspflichten.

Einer Schadensersatzpflicht des Lagerhalters steht nicht entgegen, daß dem Vertragspartner bekannt war, daß ein Teil seiner Waren außerhalb der geschlossenen Räume gelagert war. Ein Einverständnis im rechtsgeschäftlichen Sinne liegt hierin nicht.

 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.02.1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.03.1992 - 89 O 27/89 - teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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