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Oberlandesgericht Köln, 3 U 61/93

Datum:
11.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 61/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0111.3U61.93.00
 
Schlagworte:
GENEHMIGUNG; ZEITPUNKT; PROZESS; ERLEDIGUNG; EX TUNC
Normen:
§ 184 BGB; § 389 BGB; § 91 ZPO; § 91 A ZPO
Leitsätze:

Wirkung der Genehmigung einer Willenserklärung für den auf die Erteilung gerichteten Prozeß.

1. Anders als bei der Aufrechnungserklärung hat bei der Genehmigungserklärung die materiell-rechtliche Rückwirkung nicht zugleich prozessual die Wirkung, daß die Klage ex tunc unbegründet wird.

2. Die - begründete - Klage auf Abgabe einer Bewilligungserklärung bezüglich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erledigt sich auch dadurch, daß der Beklagte die Bewilligungserklärung eines vollmachtlosen Vertreters genehmigt.

 
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