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Oberlandesgericht Köln, 3 U 40/94

Datum:
01.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 40/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0701.3U40.94.00
 
Normen:
STEUERBERATER; BESTÄTIGUNGSVERMERK; HAFTUNG; BESTANDSNACHWEIS;
Leitsätze:

Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit von Bestandsnachweisen

pFV i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muß im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden: Ergibt sich daraus, daß nur Bestandsnachweise geprüft wurden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten ordnungsgemäß erfüllt. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist er nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.

 
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