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Oberlandesgericht Köln, 2 U 146/93

Datum:
23.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 146/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0423.2U146.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 43/93
Schlagworte:
Intervention Wirkung Streitverkündung
Normen:
ZPO § 68; ZPO § 74 III
Leitsätze:
1. Die Interventionswirkung besteht nur zugunsten, nicht zu ungunsten der streitverkündenden Partei. 2. Unteilbarkeit der Interventionswirkung bedeutet nur, daß der Streitverkünder sich nicht auf einzelne ihm günstige Feststellungen des Vorprozesses berufen kann, auf die die Interventionswirkung sich bezieht.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgericht Bonn vom 7. September 1993 (18 O 43/93) teilweise wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.332,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Urteilsbeschwer für den Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
 
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