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Oberlandesgericht Köln, 27 U 99/93

Datum:
21.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 99/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0221.27U99.93.00
 
Schlagworte:
ZUSTÄNDIGKEIT; RECHTSWEG; SCHIEDSGERICHTSVEREINBARUNG; SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Normen:
§ 256 I ZPO; § 1045 I ZPO; § 1046 ZPO
Leitsätze:

Klage vor ordentlichen Gericht trotz Schiedsgerichtsvereinbarung (hier vor der internationalen Handelskammer, Paris)

1. Eine Klage, mit der die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung geprüft werden soll, ist nur dann unzulässig, wenn die Schiedsvereinbarung dahingehend ausgelegt werden kann, daß das Schiedsgericht eine bindende Entscheidung über die Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages treffen soll. An die Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich ihrer Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen.

2. Der Kläger geht der Wirkung des Schiedsvertrages mit der Anrufung des ordentlichen Gerichts nicht verlustig, wenn feststeht, daß er von dem Schiedsvertrag nicht Abstand nehmen will.

3. In der bloßen Aufforderung, sich über den Rechtsweg zu erklären, kann kein materiell-rechtliches Angebot zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung gesehen werden.

 
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