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Oberlandesgericht Köln, 27 U 85/94

Datum:
07.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 85/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1207.27U85.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 134/93
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. April 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 134/93 - wird zurückgewiesen. Der Klarstellung halber wird der Tenor des angefochtenen Urteils neugefaßt wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß von Seiten des Grundstücks E.straße 27 in die Grenzmauer des Hauses E.straße 29 in K. 1 im Bereich des Kellers des rückwärtigen Anbaues bis etwa Parterrehöhe Wasser einsickert. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu ersetzen, die durch das Einsickern von Wasser im Bereich des rückwärtigen Anbaus von Seiten seines Grundstücks in die Grenzmauer zwischen den Häusern E.straße 29 und E.straße 27 entstanden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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