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Oberlandesgericht Köln, 27 U 3/94

Datum:
16.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 3/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0316.27U3.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 356/92
Schlagworte:
Architekten Sonderfachmann
Normen:
ARCHITEKT; FUßBODENHEIZUNG; SONDERFACHMANN;
Leitsätze:
Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 1993 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 356/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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